Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Funktion einer Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der es sich um eine freiwillige Versicherung handelt, besteht in der Absicherung der eigenen Arbeitskraft. Das bedeutet, mithilfe der Versicherung sichert der Versicherungsnehmer den Fall ab, dass er seiner bisherigen Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder im Fall von Invalidität nicht mehr oder nur in deutlich eingeschränktem Umfang nachgehen kann. Die Einstufung als berufsunfähig setzt voraus, dass sich die Leistungsfähigkeit für die Ausübung der aktuellen und im Rahmen des Vertrages abgesicherten Tätigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich reduziert, Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass der Versicherte überhaupt keiner Tätigkeit mehr nachgehen kann. Die Berufsunfähigkeitsversicherung basiert auf einem Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Der Versicherungsnehmer zahlt Beiträge in bestimmter Höhe ein, wobei sich die Prämienhöhe in erster Linie aus Faktoren wie dem Alter bei Versicherungsbeginn sowie dem ausgeübten und versicherten Beruf ergibt. Je höher das Risiko für eine mögliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist, desto höher ist auch der Beitrag für die Versicherung. Dazu erfolgt in aller Regel eine Einteilung in eine von vier Berufsgruppen, die sich in Berufe ohne körperliche Tätigkeit, in kaufmännische Berufe, in Berufe mit leichter bis mittlerer körperlicher und in Berufe mit schwerer körperlicher Tätigkeit teilen. Kommt es zum Versicherungsfall, erbringt die Versicherung ihre Leistung in Form einer monatlichen Rente. Dabei ist die Höhe der Rente vertraglich vereinbart und die Auszahlung erfolgt für den ebenfalls vertraglich vereinbarten Zeitraum, wobei meist eine Dauer bis zum Beginn des Bezuges der Altersrente vereinbart wird. Im Regelfall setzt die Anerkennung der Berufsunfähigkeit und somit das Erbringen einer Versicherungsleistung allerdings ein ärztlichen Gutachten voraus. Aus diesem muss hervorgehen, dass der Versicherte in seiner Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass er seiner bisherigen Tätigkeit nur noch weniger als sechs Stunden pro Tag nachgehen kann und dieser Zustand voraussichtlich dauerhaft oder zumindest innerhalb der folgenden sechs Monate bestehen bleiben wird. Von einer verminderten oder teilweisen Berufsunfähigkeit wird gesprochen, wenn sich die Leistungsfähigkeit des Versicherten hinsichtlich seines zuletzt ausgeübten und versicherten Berufes auf 50 Prozent reduziert hat. Tritt der Versicherungsfall ein, behalten sich einige Versicherer jedoch die Möglichkeit vor, einen sogenannten Verweis auszusprechen. Im Rahmen einer konkreten Verweisung wird der Versicherte auf eine Tätigkeit verwiesen, der er in der Vergangenheit schon nachgegangen ist. Bei einer abstakten Verweisung wird er auf eine Tätigkeit verwiesen, die mit seinem bisherigen Beruf verwandt ist und der er nachgehen könnte, weil er über die dafür erforderliche berufliche Bildung oder die benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
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